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Portugal

Zuständige nationale Behörde: Centro Nacional de Cibersegurança (CNCS) (öffnet in einem neuen Tab)

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Auf einen Blick

Geltende nationale Strategie

Die Datenbank enthält für dieses Land keine geltende nationale Cybersicherheitsstrategie. Gesetze, Dekrete und Verordnungen sind weiter unten aufgeführt und zählen hier nicht.

Letzte erfasste Strategie, nicht mehr in Kraft: Nationale Strategie für die Sicherheit des Cyberraums 2019-2023 (Portugal) Abgelaufen

Dokumente nach Art

Verordnung (1)

Dekret (2)

Fristen

Künftige Fristen

  1. Ende der 12 Monate, in denen Einrichtungen eine Befreiung von Geldbußen wegen noch nicht erfolgter Anpassung an die neue Regelung beantragen können
    GD 125/2025 – Rechtsrahmen für Cybersicherheit
  2. Die Pflichten zu Cybersicherheitsmaßnahmen (Artikel 27-30 und 33 der Regelung) und die zugehörigen Geldbußen werden wirksam
    GD 125/2025 – Rechtsrahmen für Cybersicherheit
  3. Die Pflichten des Rechtsrahmens zu Cybersicherheitsmaßnahmen und die zugehörigen Geldbußen werden wirksam, 24 Monate nach der Veröffentlichung der Verordnung
    CNCS-Verordnung 756/2026 (Durchführung von NIS 2)
Vergangene Fristen (5)
  1. Frist für die Bestimmung der kritischen Einrichtungen
    GD 22/2025 über kritische Einrichtungen (CER)
  2. Frist für die Billigung der nationalen Strategie und der nationalen Risikobewertung
    GD 22/2025 über kritische Einrichtungen (CER)

Fristen für Portugal zusammen mit denen der EU-Rechtsvorschriften →

Umsetzung der NIS 2-Richtlinie

Umgesetzt, in Kraft · In Kraft seit 3. April 2026

Gesetzesdekret Nr. 125/2025 – Rechtsrahmen für Cybersicherheit (Decreto-Lei n.º 125/2025) · Amtliche Quelle (öffnet in einem neuen Tab)

Details und Fortschritt

Behörden: Nationale Behörde, zentrale Anlaufstelle und CSIRT: Nationales Zentrum für Cybersicherheit (CNCS), das CERT.PT betreibt, mit sektoralen Behörden für einige Bereiche.

In Kraft 120 Tage nach der Veröffentlichung; es ersetzt das Gesetzesdekret 65/2021. Das CNCS hat seine Durchführung in der Verordnung 756/2026 geregelt. Die Pflichten zu Cybersicherheitsmaßnahmen (Artikel 27 Absätze 1 und 2, 28 bis 30 und 33 der Regelung) und die zugehörigen Sanktionen werden 24 Monate nach Veröffentlichung der Vorschriften des CNCS wirksam (Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzesdekrets).

Fortschritt der Durchführung

Die wichtigsten Etappen, vergangene und künftige: die von der Richtlinie für alle Mitgliedstaaten festgelegten und die des nationalen Gesetzes.

  1. 16. Januar 2023 · Inkrafttreten der RichtlinieEU (vorbei)
  2. 17. Oktober 2024 · Umsetzungsfrist für die MitgliedstaatenEU (vorbei)
  3. 17. April 2025 · Die Mitgliedstaaten erstellen die Liste der wesentlichen und wichtigen EinrichtungenEU (vorbei)
  4. 5. November 2025 · Annahme des nationalen GesetzesNational (vorbei)
  5. 3. April 2026 · Inkrafttreten des nationalen GesetzesNational (vorbei)
  6. 3. April 2027 · Ende der Schonfrist bei SanktionenNational (bevorstehend)
  7. 17. April 2027 · Erste zweijährliche Aktualisierung der Listen der wesentlichen und wichtigen Einrichtungen und Übermittlung der Zahlen an die KommissionEU (bevorstehend)
  8. 17. Oktober 2027 · Erste Überprüfung der Richtlinie durch die KommissionEU (bevorstehend)

Stand in allen EU-Mitgliedstaaten

Umsetzung der CER-Richtlinie

Umgesetzt, in Kraft

Gesetzesdekret Nr. 22/2025 über die Resilienz kritischer Einrichtungen · Amtliche Quelle (öffnet in einem neuen Tab)

Details und Fortschritt

Gesetzesdekret über die Resilienz kritischer Einrichtungen. Zuständige Behörde ist der Generalsekretär des Systems der inneren Sicherheit; die nationale Strategie wurde durch die Entschließung des Ministerrats 135/2026 gebilligt.

Fortschritt der Durchführung

Die wichtigsten Etappen, vergangene und künftige: die von der Richtlinie für alle Mitgliedstaaten festgelegten und die des nationalen Gesetzes.

  1. 16. Januar 2023 · Inkrafttreten der RichtlinieEU (vorbei)
  2. 17. Oktober 2024 · Umsetzungsfrist für die MitgliedstaatenEU (vorbei)
  3. 19. März 2025 · Veröffentlichung des nationalen GesetzesNational (vorbei)
  4. 17. Januar 2026 · Nationale Strategie und Risikobewertung der MitgliedstaatenEU (vorbei)
  5. 17. Juli 2026 · Die Mitgliedstaaten ermitteln die kritischen EinrichtungenEU (vorbei)
  6. 17. Juli 2027 · Bericht der Kommission über die Umsetzungsmaßnahmen der MitgliedstaatenEU (bevorstehend)
  7. 17. Juli 2028 · Erster Bericht der zentralen Anlaufstellen über Meldungen von Sicherheitsvorfällen (danach alle zwei Jahre)EU (bevorstehend)
  8. 17. Juni 2029 · Erster Überprüfungsbericht der Kommission über das Funktionieren der RichtlinieEU (bevorstehend)

Stand in allen EU-Mitgliedstaaten

Durchführung der CRA-Verordnung

Keine Maßnahme ermittelt

Kein nationaler Rechtsakt ermittelt · Amtliche Quelle (öffnet in einem neuen Tab)

Details und Fortschritt

Kein Durchführungsgesetzentwurf ermittelt. Die Meldungen der Hersteller gehen an das nach NIS 2 benannte koordinierende CSIRT.

Fortschritt der Durchführung

Die wichtigsten Etappen, vergangene und künftige: die von der Verordnung für alle Mitgliedstaaten festgelegten und die des nationalen Rechtsakts.

  1. 10. Dezember 2024 · Inkrafttreten der VerordnungEU (vorbei)
  2. 11. Dezember 2025 · Frist für den Durchführungsrechtsakt über die Kategorien wichtiger und kritischer Produkte (angenommen als Verordnung 2025/2392)EU (vorbei)
  3. 11. Juni 2026 · Die Vorschriften über Konformitätsbewertungsstellen geltenEU (vorbei)
  4. 11. September 2026 · Pflicht zur Meldung aktiv ausgenutzter Schwachstellen und schwerwiegender Sicherheitsvorfälle über die zentrale Meldeplattform der ENISAEU (vorbei)
  5. 11. Dezember 2026 · Die Mitgliedstaaten bemühen sich um eine ausreichende Zahl notifizierter StellenEU (bevorstehend)
  6. 11. Dezember 2027 · Die Verordnung gilt vollständigEU (bevorstehend)
  7. 11. Juni 2028 · Nach anderen Unionsvorschriften ausgestellte EU-Baumusterprüfbescheinigungen zur Cybersicherheit laufen abEU (bevorstehend)
  8. 11. September 2028 · Bericht der Kommission über die Wirksamkeit der zentralen MeldeplattformEU (bevorstehend)
  9. 11. Dezember 2030 · Erster Bewertungs- und Überprüfungsbericht über die Verordnung (danach alle vier Jahre)EU (bevorstehend)
  10. Nationale Durchführungsmaßnahmen noch nicht vollständig

Stand in allen EU-Mitgliedstaaten

Beziehungen zwischen Dokumenten (4)

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